Auszug aus der [b:1idvf701″>österreichischen [/b:1idvf701″>Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung): „Pausen und Tätigkeitswechsel: § 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr […]
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